Informationen

Betriebs- oder Nebenkosten

Als Betriebs- oder Nebenkosten werden die Gelder der wohnungswirtschaftlichen Berechnungen zugrunde gelegt.

Die Betriebskosten sind die dem Eigentümer beim bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes laufend entstehende Kosten:

  1. Grundsteuer
  2. Kosten für die Wasserversorgung und Entwässerung
  3. Heizungs- und Warmwasserkosten
  4. Reinigungs- und Wartungskosten der Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
  5. allgemein Strom (z. B. Treppenhausbeleuchtung etc.)
  6. Kosten für eine Gemeinschaftsantennenanlage, priv. Verteileranlage und/oder gemeinschaftlich genutzte Waschmaschine(n)
  7. Kosten für einen Fahrstuhl
  8. Müllabfuhrgebühren
  9. Hausmeister-, Treppenhaus- Gartenreinigung und Ungezieferbeseitigung
  10. Sach- und Haftpflichtversicherung (Wohngebäude- und Haftpflichtversicherung)
  11. Betriebskosten für Anlagen, Einrichtungen und Nebengebäude (z. B. Garagen)

Diese Angaben sind auch Nachzulesen im BGB I.I, Anlage 3 zu § 27 Abs. 1. 

Wohnfläche

Die Summe der anrechenbaren Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu der Wohnung gehören, ergibt die Wohnfläche.

Zur Wohnfläche gehören:
Die Grundfläche von Räumen und Raumteilen, mit einer lichten Höhe von mindestens zwei Metern, wird in voller Höhe berechnet.

Die Grundflächen der Räume und Raumteile mit einer lichten Höhe von mindestens einem und weniger als zwei Metern, wird halbiert. Hierin unabhängig der Höhe eingeschlossen sind Schwimmbäder, Wintergärten und ähnliche Räumlichkeiten, welche nach allen Seiten hin geschlossen sind.
Gehören zu dem Wohnraum Balkone, Loggien, Dachgärten oder ein gedeckter Freisitz, so können diese in der Grundfläche zur Ermittlung der Wohnfläche je nach Wohnwert bis zur Hälfte angerechnet werden

Nicht eingerechnet werden:
Räume und Raumteile, welche weniger als einen Meter lichte Höhe aufweisen.
Abstellräume ausserhalb der Wohnung gelegen, Dachböden, Keller, Geschäftsräume und Wirtschaftsräume wie z. B. Stallungen.

Begriff-Erläuterung

Auflassungsvormerkung

Durch die Auflassungsvormerkung hat der Käufer die Sicherheit, dass kein weiterer Käufer in das Grundbuch eingetragen werden kann. Eine Auflassungsvormerkung sperrt das Grundbuch für alle weiteren Eintragungen und verhindert somit den Mehrfachverkauf des Grundstückes an weitere Kaufinteressenten zu Gunsten des Eingetragenen.

Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuer ist bei Abschluss des Kaufvertrages für ein inländisches Grundstück in Höhe von 3,5 % des Kaufpreises fällig. Sie wird an das zuständige Finanzamt gezahlt.

Grundschuld

Eine Grundschuld sichert die Finanzierung von Immobilien. Sie wird zu Gunsten des Finanzierenden (Gläubigers) eingetragen.

Gemeinschaftseigentum

Alle Bestandteile, des in der Wohnungseigentumsanlage gemeinschaftlich genutzten Grundstücks oder Gebäudes (z. B. Dachboden, Waschküche, Treppenhaus) bezeichnet man als Gemeinschaftseigentum. Hierin können, je nach Festlegung der Teilungserklärung, zum Beispiel auch Fesnster und Balkone enthalten sein.

Sondereigentum

Als Sondereigentum wird der Wohnraum bezeichnet (z. B. Küche, Bad, WC, Flur, Wohn-, Ess-, Kinder- und Schlafzimmer sowie die der Wohnung zugewiesenen Kellerräume, Garagen oder/und Stellplätze).

Teileigentum

Das Teileigentum ist eine andere Bezeichnung für das Sondereigentum. Diese wird dann benutzt, wenn die Räumlichkeiten nicht zum Zweck des Wohnens sondern gewerblich genutzt werden.

Unbedenklichkeitsbescheinigung

Beim Kauf eines Grundstücks oder Erbbaurechts, wird der Käufer erst dann im Grundbuch eingetragen, wenn vom Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt. Diese wird erst nach Zahlung der Grunderwerbsteuer ausgestellt.

Gesetzliche Vorgaben

Gesetzliche Vorgaben befinden sich im Wohnungseigentums­gesetz,
deren aktuelle Fassung können Sie aus dem Internet entnehmen.
Für Eigentümergemeinschaften sind beispielsweise folgende Angaben wichtig:

WEG § 16 Nutzungen, Lasten und Kosten

WEG § 18 Entziehung des Wohnungseigentums

WEG § 23 "Wohnungseigentümerversammlung"

WEG § 24 "Einberufung, Vorsitz, Niederschrift"

WEG § 25 "Mehrheitsbeschluss"

WEG § 26 "Bestellung und Abberufung des Verwalters"

WEG § 27 "Aufgaben und Befugnisse des Verwalters"

WEG § 28 "Wirtschaftsplan, Rechnungslegung"

Ferner kann es für größere Gemeinschaften sinnvoll sein, wenn die Gemeinschaft einen Beirat wählt. Dazu sieht der Gesetzgeber nachfolgende Vorgaben zur Berücksichtigung vor:

WEG § 29 "Verwaltungsbeirat"

1) Die Wohnungseigentümer können durch Stimmenmehrheit die Bestellung eines Verwaltungsbeirates beschließen. Der Verwaltungsbeirat besteht aus einem Wohnungseigentümer als Vorsitzenden und zwei weiteren Wohnungseigentümern als Beisitzern.

(2) Der Verwaltungsbeirat unterstützt den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben.

(3) Der Wirtschaftsplan, die Abrechnung über den Wirtschaftsplan, Rechnungslegungen und Kostenanschläge sollen, bevor über sie die Wohnungseigentümerversammlung beschließt, vom Verwaltungsbeirat geprüft und mit dessen Stellungnahme versehen werden.

(4) Der Verwaltungsbeirat wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.