Allgemeine Geschäftsbedingungen

der A.F.I. Agentur für Immobilien, Sandra Notthoff

1. Geltungsbereich

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der A.F.I. Agentur für Immobilien • Sandra Notthoff – nachstehend Auftragnehmer genannt – mit seinem Vertragspartner(n) – nachstehend Auftraggeber – genannt.

Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen (z. B. innerhalb des Verwaltervertrags, Mietverwaltungsvertrags bzw. sonstiger schriftlicher Vertrags- oder Vereinbarungen) welche von den Bestimmungen dieser AGB abweichen oder ihnen widersprechen, gehen die einzelvertraglichen Regelungen vor.

2. Vertragsgegenstand

2.1 Die Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit gemäß der spezifischen, individualvertraglichen Vereinbarung. Ein Arbeitsvertrag ist von den Parteien nicht gewollt und wird nicht begründet.

2.2 Grundsätzlich handelt der Auftragnehmer namens und in Vollmacht und zu Lasten des Auftraggebers.

2.3 Für die privaten Steuerabgaben oder sonstiger privaten Veranlagungen trägt der Auftraggeber selbst Sorge und stellt den Auftragnehmer von eventuellen Verpflichtungen frei.

2.4 Es steht dem Auftragnehmer frei, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden.

3. Zustandekommen des Vertrages

3.1 Das Vertragsverhältnis für die Beauftragung/Bestellung kommt durch die Auftragsvergabe eines Kundenauftrags durch den Eigentümer bzw. in Form einer Beschlussfassung der Bestellung zur Hausverwaltung und zum Verwalter durch die Eigentümer in einer Eigentümerversammlung und der Annahme durch den Auftragnehmer zustande. Soll die Grundlage des Zustandekommens eines Vertragsverhältnisses, ein durch den Auftragnehmer zuvor abgegebenes Angebot darstellen, so hält sich der Auftragnehmer (sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde) zwei Wochen ab Erstellung an das Angebot gebunden.

3.2 Der Gegenstand des Vertrages bzw. die genaue Aufgabenbezeichnung ist schriftlich im Verwaltervertrag beschrieben.

4. Vertragsdauer und Kündigung

4.1 Sofern nicht anders vereinbart, beginnt und endet der Vertrag am individuell vereinbarten Zeitpunkt und kann während der Laufzeit nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.

4.2 Die Kündigung durch den Auftraggeber bedarf eines vorherigen Mehrheitsbeschlusses. Bei einer Wiederbestellung in einer Eigentümerversammlung verlängert sich der Vertrag um den im Protokoll genannten Zeitraum automatisch. Die im Vertrag vereinbarten Konditionen können sich dabei ändern.

4.3 Wird der Auftragnehmer in einer Eigentümerversammlung nicht wieder bestellt, endet der Vertrag mit Ablauf des zuvor festgehaltenen Bestellungszeitraums. Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Fall des Ablaufs während des laufenden Wirtschaftsjahres zur Herausgabe der Objekt bzw. WEG-Unterlagen, sofern die Jahresabrechnung des abgelaufenen Wirtschaftsjahres erfolgt ist. Der Auftraggeber verpflichtet sich bei korrekter Abrechnung zur Erteilung der vollständigen Entlastung gegenüber dem Auftragnehmer in der darauffolgenden Eigentümerversammlung. Eine Kopie des Entlastungs-Protokolls geht dem Auftragnehmer dann unverzüglich nach Ablauf der Einspruchsfrist der Versammlung, in der die Entlastung beschlossen wurde, unterschrieben zu.

4.4 Ist der Ablauf der Tätigkeit des Auftragnehmers in Mitten oder kurz vor Ende des laufenden Wirtschaftsjahres, so ist der Auftragnehmer nicht mehr verpflichtet eine Abrechnung nach Ablauf des laufenden Wirtschaftsjahres vorzunehmen. Der Auftragnehmer erstellt zum Zeitpunkt der Beendigung des Bestellungszeitraums eine Einnahmen-/Überschussrechnung und händigt diese an den Auftraggeber aus.

4.5 Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grunde ist möglich. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn

  • der Auftragnehmer die Beschlusssammlung nicht ordnungsgemäß führt. Andere Beschränkungen der Bestellung oder Abberufung des Auftragnehmers sind nicht zulässig (siehe § 26 Abs. 1 WEG).
  • der Auftragnehmer mit zwei fälligen, aufeinander folgenden Zahlungen im Verzug ist und nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht für entsprechende Kontendeckung sorgt.
  • der Auftragnehmer nach Abschluss des Vertrages in Vermögensverfall gerät (Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz), es sei denn, es wurde bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt.

5. Leistungsumfang, Pflichten der Vertragspartner

5.1 Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen umfassen in der Regel die detailliert aufgelisteten Aufgaben, gemäß dem Vertrag, der Teilungserklärung, dem Wohnungseigentumsgesetz.

5.2 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber in periodischen Abständen bzw. in der ordentlichen Eigentümerversammlung über das Ergebnis seiner Tätigkeit in Kenntnis setzen. Dabei gilt das Wirtschaftsjahr der vertraglich zugrunde gelegten Immobilie als Zeitplan für die zu grunde gelegte und zu erbringende Leistungsvereinbarung unter Berücksichtigung des Absatz 4 (4.1 bis 4.5) dieser AGBs.

5.3 Ist dem Auftragnehmer die vertraglich geschuldete Erbringung eines Auftrags auch durch die Erteilung einer Untervollmacht an einen Dritten tatsächlich nicht möglich, so hat er den Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.

5.4 Der Auftraggeber hat im Rahmen einer Mitwirkungsverpflichtung, nach bestem Wissen und Gewissen den Auftragnehmer bei der Erbringung der jeweiligen Verpflichtung durch Überlassen von Informationen, Auskünften oder Erfahrungen zu unterstützen, um einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf für die Parteien zu gewährleisten.

6. Preise und Zahlungsbedingungen

6.1 Dienstleistungen werden zu den im individuellen Vertrag aufgeführten Konditionen monatlich fällig und ohne Rechnungsstellung direkt vom Auftragnehmer per Lastschrift vom Konto des Auftraggebers abgebucht. Der Auftraggeber hat entsprechend für die Deckung des Kontos ggf. durch das Einzahlen einer Einlage Sorge zu tragen.

6.2 Angegebene Schätzpreise für Leistungen auf Zeit sind unverbindlich. Die einer Schätzung zugrundeliegenden Mengenansätze beruhen auf einer nach bestem Wissen durchgeführten Bewertung des Leistungsumfangs.

6.3 Die Umsatzsteuer wird mit dem zur Zeit der Leistung geltenden Umsatzsteuersatz berechnet und bei monatlichem Lastschrifteinzug vom Auftragnehmer dem Auftraggeber mit der fälligen Gebühr in Rechnung gestellt.

6.4 Die vom Auftragnehmer gestellten Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug zahlbar. Ist der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum durch Lastschrifteinzug vom angegebenen Konto des Auftraggebers mangels Deckung bzw. aufgrund Widerspruchs nicht einzuziehen, ist der Auftragnehmer berechtigt Verzugszinsen geltend zu machen. Die Verzugszinsen betragen 5 % p.a. über dem zur Zeit der Berechnung geltenden Basiszinssatz.

7. Haftung

7.1 Die Auftragsvergabe im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen erfolgen namens und in Vollmacht des Auftraggebers, zu deren Lasten und Kosten sowie unter Haftungsausschluß. Ausgenommen ist grob fahrlässiges Handeln des Auftragnehmers.

7.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von wenigstens € 500.000,00 abzuschließen und während der Dauer seiner Verwaltertätigkeit für den Auftraggeber aufrechtzuerhalten.

8. Gerichtsstand

8.1 Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht.

8.2 Hat der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat, ist ausschließlich Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten der Gerichtstand des Geschäftssitzes der A.F.I. Agentur für Immobilien, Sandra Notthoff, Auf dem Klushügel 21 in 49074 Osnabrück.

9. Sonstige Bestimmungen

9.1 Unsere Angebote sind nur für den Adressaten bzw. die Eigentümergemeinschaft bestimmt und dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben werden.

9.2 Die Wohnungsvermittlung erfolgt courtagefrei im Rahmen unserer Bestandsimmobilien und unter Angaben der Wohnungsinhaber, ohne Gewähr sowie unter Ausschluss jedweder Regressansprüche, egal ob berechtigt oder unberechtigt.

9.3 Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt! Für den unwirksamen Teil gilt hiermit eine für den Auftragnehmer und Auftraggeber angemessene und vergleichbare sowie rechtlich wirksame Alternative.

Osnabrück, d. 25.10.2019

A.F.I. Agentur für Immobilien
Sandra Notthoff
(Inhaberin)